Aupair von der Steuer absetzen

Wer ein Aupair bei sich aufn­immt, kann einen Teil der Kosten als Son­der­aus­gaben bei der Steuer­erk­lärung anset­zen und so sein Einkom­men min­dern. Dazu sollte man einen schriftlichen Ver­trag mit dem Aupair abschließen. Außer­dem emp­fiehlt es sich, das Taschen­geld per Über­weisung zu bezahlen und nicht in bar auszuhändi­gen, damit das Finan­zamt die Aus­gaben akzeptiert.

Aufwen­dun­gen für das Aupair
Zu den Aupair-Kosten, die steuer­lich abge­set­zt wer­den kön­nen, zählen nicht nur die Ver­mit­tlungs­ge­bühr, das Taschen­geld, der Zuschuss zum Sprachkurs und die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmit­tel, son­dern auch die Prämien für die Kranken‑, Unfall- und Haftpflichtver­sicherung sowie die freie Kost und Logis.

Grund­lage für die Berech­nung der Unterkun­ft und Verpfle­gung ist die aktuelle „Liste der amtlichen Sach­bezugswerte“, die jedes Jahr neu veröf­fentlicht wird (für das Jahr 2016 sind das monatlich 223 Euro für Unterkun­ft und 236 Euro für Verpflegung.)

Auch wer die An- und Abreise seines Aupairs finanziert, kann diese Aus­gaben beim Fiskus angeben. Die Steuer­begün­s­ti­gung gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Bei behin­derten Kindern gilt die Regelung zeitlich unbe­gren­zt, sofern die Behin­derung vor dem 25. Leben­s­jahr einge­treten ist.

Kinder­be­treu­ungskosten oder haushalt­sna­he Dienstleistungen
Für die Aupair-Kosten kom­men zwei Arten der Steuervergün­s­ti­gung in Betra­cht: die Kinder­be­treu­ungskosten und die haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen. Wenn der Ver­trag über die Aupair-Beschäf­ti­gung keine Angaben zum Zei­tan­teil der Auf­gaben enthält, geht das Finan­zamt von ein­er Fifty-fifty-Aufteilung aus: Die Hälfte der Aufwen­dun­gen gel­ten pauschal als Kinder­be­treu­ungskosten, die anderen 50 Prozent ent­fall­en auf Arbeit­en im Haushalt.

Angenom­men, das Aupair kostet Sie monatlich 800 Euro: Dann hät­ten Sie Aufwen­dun­gen in Höhe von 400 Euro für Kinder­be­treu­ung und 400 Euro für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen. Wenn sich Ihr Aupair in erster Lin­ie um die Kinder küm­mert, ist es sin­nvoll, den Ver­trag entsprechend zu for­mulieren: Akzep­tiert wird ein Zei­tan­teil von 80 Prozent für Kinder­be­treu­ung und 20 Prozent für Haushaltsarbeiten.

Im genan­nten Beispiel wür­den Sie dann 640 Euro für Kinder­be­treu­ung und 160 Euro für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen ausgeben.

Rah­menbe­din­gen für die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von Kinderbetreuungskosten
Die Kinder­be­treu­ungskosten richt­en sich auch bei Aupairs nach den Vorschriften des Einkom­men­steuerge­set­zes. Zurzeit kön­nen zwei Drit­tel der Aufwen­dun­gen, max­i­mal 4.000 Euro pro Kind und Jahr zum Abzug gebracht werden.

Um Kinder­be­treu­ungskosten für über sech­sjährige Kinder steuer­lich gel­tend zu machen, müssen bei Ehep­aaren bei­de beruf­stätig sein und auch Allein­erziehende einen Job haben. Um beim genan­nten Beispiel zu bleiben: Wenn Ihr Aupair zwei Kinder betreut und monatlich 400 Euro für Kinder­be­treu­ung abge­set­zt wer­den sollen, wür­den pro Kind 2.400 Euro pro Jahr als Son­der­aus­gaben anfall­en. Wenn die Zeit für die Kinder im Aupair-Ver­trag höher geregelt ist, also 640 Euro im Monat für das Au-pair aus­gegeben wer­den, kön­nen die gesamten Aus­gaben von 7.680 Euro in der Steuer­erk­lärung berück­sichtigt werden.

Im Rah­men der haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen lassen sich die Haushalt­sar­beit­en des Au-pairs bis zu 20 Prozent, jährlich höch­stens 4.000 Euro als Steuervergün­s­ti­gung absetzen.

Steuer­ex­perten rat­en, die Auf­gaben des Aupairs im Ver­trag aufzuschlüs­seln, wenn sie von der pauschalen Hal­bierung abwe­ichen. In vie­len Fällen wirkt sich das steuer­lich gün­stig aus. Das hängt von der Anzahl der Kinder und vom Umfang der übri­gen haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen ab.

Betreu­ungs­geld
Seit August 2013 gibt es in Deutsch­land das Betreu­ungs­geld. Fam­i­lien mit Kindern im Alter von ein bis drei Jahren erhal­ten derzeit eine monatliche Zahlung von 150 Euro, wenn sie keinen Krip­pen­platz, also keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen und ihre Kinder zu Hause betreuen. Das Betreu­ungs­geld, kri­tisch als „Herd­prämie“ beze­ich­net, wird auch gezahlt, wenn die Eltern nicht allein „am Herd ste­hen“ und in den ersten Jahren nach der Geburt des Kindes ein Aupair beschäftigen.

Bei Unklarheit­en kon­tak­tieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

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Coordinator Aupair Placements

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