Voraussetzungen für Gastfamilien:

  • Eine Gast­fam­i­lie muss dem Sta­tus Fam­i­lie entsprechen:
    - Ehep­art­ner mit Kinder sowie
    - alle­in­ste­hende Per­so­n­en mit Kind
  • Der Aupair Ver­trag bein­hal­tet den Pas­sus: Dauer “min­destens 6 und max­i­mal 12 Monate Aufen­thalt” (erfahrungs­gemäß bleiben nicht alle Aupairs volle 12 Monate, da die meis­ten ein Anschlussvi­sum anstreben, um ein FSJ oder eine Aus­bil­dung zu absolvieren. Die meis­ten Aus­bil­dun­gen starten im Sep­tem­ber, manche auch unter­jährig. Stellen Sie sich daher bitte darauf ein, dass die angestrebten 12 Monate Aufen­thalts­dauer nur den IDEALFALL abbilden, nicht aber die REALITÄT widerspiegeln!)
  • Ein Eltern­teil muss die deutsche Nation­al­ität haben oder die Gast­fam­i­lie kann nach­weisen, dass in der Fam­i­lie die Mut­ter­sprache deutsch gesprochen wird.
  • Das Aupair sollte ein eigenes möbliertes Zim­mer in der Fam­i­lien­woh­nung oder im Haus bekom­men — auch ein Kellerz­im­mer mit eben­erdi­gen Fen­stern ist möglich.
  • Ein eigenes Bad und WC ist nicht nötig, wenn das Aupair das Fam­i­lien­bad mit­be­nutzen darf.

Für Aupairs:

  • Alter: 18 Jahre und bei Beantra­gung des Visums nicht älter als 27 Jahre.
  • ein­fache Grund­ken­nt­nisse der deutschen Sprache (Goethe Zer­ti­fikat min. A1 Level)

Rechte und Pflichten:

  • Die tägliche Arbeit­szeit beträgt 6 Stun­den (bzw. 30 Wochen­stun­den) ein­schließlich Babysit­ting . Die Ein­teilung kann indi­vidu­ell gestal­tet werden.
  • Die Gast­fam­i­lie bezahlt dem Aupair ein monatlich­es Taschen­geld von  280,00 Euro.
  • Die Gast­fam­i­lie bezahlt die Monatskarte des Nahverkehrs oder leis­tet Fahr­di­en­ste zur Sprachschule
  • Die Gast­fam­i­lie beteiligt sich an den Sprachkurs­ge­bühren mit 50,00 Euro monatlich.
  • Die Gast­fam­i­lie bezahlt eine pri­vate Kranken‑, Unfall, Haftpflicht, Schwanger­schafts- Geburts- Ver­sicherung. Als geeignete Ver­sicherung speziell für Aupairs empfehlen wir:
  •   http://www.au-pair24.de/00003?gclid=CKuoqaX_jLoCFQ0Q3godlwsAjg
  • Kostenüber­nahme bei evtl. geson­derten ärztlichen Unter­suchun­gen in Deutsch­land, sofern diese von den Behör­den gefordert oder von der Gast­fam­i­lie gewün­scht wird.
  • Ein Aupair hat bei einem 1‑jährigen Aufen­thalt einen Urlaub­sanspruch von 24 Tagen bzw. 2 Werk­tage pro Monat (Son­ntage u. Feiertage wer­den nicht als Urlaub­stage gezählt). 
  • Der Zeit­punkt des Urlaubs ist zwis­chen der Gast­fam­i­lie und dem Aupair abzus­tim­men. Wird das Aupair von der Gast­fam­i­lie mit in den Urlaub genom­men, so wird dieser angerech­net, wenn das Aupair nur unwesentliche Dinge während des Urlaubs zu ver­richt­en hat und wenn keine Anwe­sen­heit­spflicht besteht.
  • Die geset­zlichen Feiertage des Gast­landes sind grund­sät­zlich frei oder wer­den durch Freizeit ausgeglichen.
  • Gewährung von einein­halb zusam­men­hän­gen­den freien Tagen pro Woche, die min­destens ein­mal pro Monat auf ein Woch­enende fall­en. Gewährung von min­destens vier freien Aben­den pro Woche.
  • Die/der Aupair muss die Möglichkeit haben, ihre/seine Reli­gion ausüben zu können.
  • Die Gast­fam­i­lie gewährleis­tet, dass die/der Aupair jed­erzeit die Agen­tur „All­gäu Aupair-Agen­tur für Sprach­di­en­stleis­tun­gen Stephanie Stein­er“ tele­fonisch erre­ichen kann.
  • Die An- und Rück­reisekosten trägt das Aupair. In Einzelfällen leis­ten Gast­fam­i­lien Fahrkosten-Zuschüsse auf frei­williger Basis.
  • Jedem Aupair muss die zeitliche Möglichkeit geboten wer­den, einen Sprachkurs zu besuchen. Wenn die Kosten des Kurs­es die 50,00 € im  Monat der Gast­fam­i­lie über­steigen, bezahlt das Aupair die Differenz.
  • Die Kündi­gungs­frist bei ein­er vorzeit­i­gen Beendi­gung des Aupairver­hält­niss­es zwis­chen Gast­fam­i­lie u. Aupair beträgt 14 Tage. Die Ver­tragsauflö­sung muss schriftlich erfol­gen. Die Frist begin­nt mit Zugang des Kündi­gungss­chreibens bei der Gast­fam­i­lie  bzw. der/dem Aupair. Die gle­ichzeit­ige schriftliche Benachrich­ti­gung (Kopie des Kündi­gungss­chreibens) ist der Agen­tur unmit­tel­bar weiterzuleiten. 
  • In beson­ders schw­er­wiegen­den Fällen ist eine frist­lose Kündi­gung (unter Benachrich­ti­gung der Agen­tur) möglich

Diese Bedin­gun­gen sind durch das „Europäis­che Abkom­men von 1969 zur Auf­nahme eines Aupairs” sowie von den Lan­desar­beit­sämtern und der Gütege­mein­schaft-Aupair geregelt.